Drücken Sie „Enter“, um den Inhalte zu überspringen
bbolender / Pixabay

Illegale kommerzielle Tanzveranstaltung – Polizei bleibt zu cool?

Es finden regelmäßig Outdoortrainings, Tanzkurse und Parties statt. Unter anderen Locations auch im Park am Gleisdreieck. Bezahlt wird über Mitgliedsbeiträge, per PayPal oder direkt vor Ort. Die Events werden sehr professionell abgehalten. Teilnehmerbänder für zahlende Besucher werden ausgegeben, es ist eine live Band engagiert, die technische Ausstattung ist hochwertig, der erforderliche Strom kommt aus einem mit Benzin betriebenen Generator. Es wurde wirklich an alles gedacht – doch kommerzielle Veranstaltungen sind in „geschützten Grünanlagen“ wie im Park am Gleisdreieck strengstens verboten.

Im Einzelfall kann für die Benutzung einer Anlage, die über das allgemein zulässige Maß hinausgeht („Sondernutzung“), eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dies betrifft z.B. das Durchführen von Veranstaltungen. Der Antrag ist beim zuständigen Grünflächenamt einzureichen.

Quelle: Öffentliche Grünanlagen: Benutzung Regeln und Angebote

Aber nun von ganz am Anfang.

Ab 19 Uhr wurden auf der „Sportfläche mit Tribüne“ und auf der „Tanzfläche“ kostenpflichtige Tanzkurse abgehalten. Die Parties mit circa 250 Personen starten dann regelmäßig am Wochenende gegen 20 Uhr.
So auch wieder am Samstag, den 26. Juni 2021. Doch nach circa 20 Minuten waren die Parkordner mit fünf Personen zur Stelle und haben die kommerzielle Veranstaltung untersagt und informierten umgehend die im Park anwesende Polizei. Nach einiger Diskussion gestatteten die Ordnungshüter scheinbar die Veranstaltung bis 22 Uhr. Die Band beendete die Musik, baute die Veranstaltungstechnik wieder ab und die Musik wurde nur noch über Lautsprecher abgespielt. Um 22 Uhr endete die Veranstaltung leider nicht wie verabredet, was dann wieder die Parkordner dazu veranlasste die anwesenden Polizeikräfte um die Auflösung der Veranstaltung zu bitten. Ab 22:30 bis 23:00 Uhr löste sich die Tanzveranstaltung dann langsam auf.
Die Parkordner und Polizisten waren sehr nachsichtig und freundlich.
(Update vom 5.8.21) Später wurde bekannt, dass die Veranstalter behaupteten eine Ausnahmegenehmigung der Grün Berlin GmbH zu haben, die Polizei sich nicht zustängig fühlte und einfach gewähren lies. Bei so viel Dreistigkeit und so wenig Durchsetzungskraft wird der Park wohl noch lange ein beliebter Ort für illegeale kommerzielle Veranstaltungen mit kostenloser Freitoilettennutzung und gemeinschaftlich getragener Müllentsorgung bleiben. Es kam jedenfalls zu keiner Anzeige.

Vergessener Müll einer Party

Leider blieb einiger Müll zurück …
Ob es zu einer Anziege kam, oder eine Ordnungsstrafe verhängt wurde ist nicht bekannt. Wenn nicht, dann sind die Veranstalter mit einem blauen Auge davon gekommen. Ihnen bleiben die Einnahmen und die Allgemeinheit wird wohl die Müllentsorgung übernehmen müssen.
Müll und Lärm dürften mit die Hauptgünde sein, warum kommerzielle Veranstaltungen in Grünanlagen strikt verboten sind und nur mit einer Genehmigung für eine Sondernutzung durch das Bezirksamt, unter strengen Auflagen, durchgeführt werden dürfen.
Bei Zuwiderhanldung kann die Ordnungswidrigkeit mit bis zu 5.000,- € bestraft werden.

Aber was ist denn im Park erlaubt?

Das Berliner Grünanlagengesetz lässt hier sehr wenig zu, siehe Text unten.

§ 6 Benutzung der Anlagen – Auszug

(1) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürfen nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Anpflanzungen und Ausstattungen nicht beschädigt, verschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt und andere Anlagenbesucher nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden. Insbesondere ist verboten:
1. Lärm zu verursachen, der andere Anlagenbesucher unzumutbar stört,
2. Schleuder-, Wurf- oder Schießgeräte zu benutzen,
3. Hunde, mit Ausnahme von Blindenführ- und Behindertenbegleithunden, oder andere Haustiere frei laufen zu lassen oder auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
4. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
5. öffentliche Grün- und Erholungsanlagen mit Kraftfahrzeugen, außer Krankenfahrstühlen, zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.
(2) Tätigkeiten, wie Rad-, Skateboardfahren, Ballspielen, Baden, Bootfahren, Reiten und Grillen sind nur auf den dafür besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Bezirke sind verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzungen in angemessenem Umfang auszuweisen, soweit dies unter Berücksichtigung stadträumlicher und stadtgestalterischer Belange, unter Abwägung der unterschiedlichen Benutzungsansprüche sowie unter Einbeziehung des Gesundheits- und Umweltschutzes möglich ist.
(3) Hundehalter und Hundeführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Hunde die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht verunreinigen. Sie haben den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht für blinde Hundeführer.
(4) Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln.
(5) Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über Absatz 1 hinausgeht, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse dies erfordert und die Folgenbeseitigung gesichert ist. Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge haben. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; eine abfallarme Durchführung ist zu gewährleisten. Die Folgenbeseitigung gilt insbesondere als gesichert, wenn der Antragsteller bei der Genehmigungsbehörde Geld in Höhe der zu erwartenden Kosten hinterlegt oder eine Bankbürgschaft beibringt. Für die Benutzung können Entgelte erhoben werden. Bei der Bemessung soll der wirtschaftliche Vorteil der Benutzung berücksichtigt werden.
(6) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 5 ist das Bezirksamt. Für Genehmigungen von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) ist zuständige Behörde die für die Grünordnung zuständige Senatsverwaltung.